Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung

SchfkVO -

§ 5 Notwendigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/5#abs-1 (1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/5#abs-2 (2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/5#abs-3 (3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.

§ 4 § 6